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Satzung

Satzung des Caritasverbandes für die Stadt Essen e.V.  (Stand 22.11.2021)

Präambel

Caritas als Erfüllung des Liebesgebotes Christi gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der Kirche.

Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe einer jeden Christin und eines jeden Christen, aber auch Aufgabe einer jeden christlichen Gemeinschaft und Gemeinde und Aufgabe des ganzen Bistums.

Nur wo Menschen sich in der Liebe Jesu gegenseitig annehmen, und nur wo sie die Liebe Jesu dazu bewegt, sich gerade den Armen und Verlassenen zuzuwenden, kann geschwisterliche Gemeinde wachsen.

Im Sinne dieses im Evangelium begründeten Auftrages wendet sich die Kirche mit ihren caritativen Werken helfend den Menschen in leiblicher und seelischer Not und in sozial ungerechten Verhältnissen zu.

Dieser Aufgabe gilt die besondere Sorge des Bischofs. Daher steht der Caritasverband für die Stadt Essen e.V. unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Essen. In diesem Verband sind alle der Caritas der Katholischen Kirche dienenden Einrichtungen und Dienste, die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst, unbeschadet ihrer Rechtsform. Er vertritt die Caritas seines Verbandsbereiches nach außen.

Gegründet wurde der Verband am 24. Mai 1897 als „Katholische caritative Vereinigung für die Stadt Essen“ und am 07. März 1917 in „Caritasverband für die Großstadt Essen e.V.“ umbenannt, der am 11. Oktober 1918 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Der Verband ist seit dem 16. Januar 1984 unter der Registernummer VR 1528 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.

Mit der nachfolgenden Satzung wird die Satzung des Caritasverbandes für die Stadt Essen e.V. geändert und insgesamt neu gefasst.

§ 1       Name, Stellung und Geschäftsjahr

(1) Der Verband trägt den Namen „Caritasverband für die Stadt Essen e. V.“ (Verband).

(2) Der Verband ist die vom Bischof von Essen anerkannte institutionelle Zusammenfassung der Caritas als eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche sowie die Vertretung der Caritas für das Verbandsgebiet.

(3) Der Verband steht unter dem Schutz und der sich nach dem Codex Iuris Canonici bestimmenden Aufsicht des Bischofs von Essen.

(4) Er ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege.

(5) Der Verband ist eine Gliederung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.

(6) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Er unterhält dort eine Geschäftsstelle.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(8) Verbandsgebiet ist das Gebiet der Stadt Essen.

(9) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Fassung Anwendung.

(10) Weiter erkennt der Verband

1. das Mitarbeitervertretungsrecht für das Bistum Essen und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen,
2. die Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (DCV) für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitgliedsorganisationen
3. die Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und schutz-oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie
4. das Kirchliche Datenschutzgesetz

in den jeweils geltenden Fassungen als verbindlich an und wird diese anwenden. Entsprechendes gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 2       Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Verbandes ist die Verwirklichung der Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche und im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege durch den Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung sowie durch den Betrieb von Krankenpflege- und Sozialstationen, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen, der speziellen Hilfe für Mädchen und Frauen nebst der Beteiligung hieran und durch die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Menschen in schwierigen Lebenslagen i.S. der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Errichtung von ambulanten, teil- sowie vollstationären Einrichtungen, durch Angebote anderer Wohnformen, in denen die in Absatz 2 genannten Personen betreut werden und durch Beratungsangebote sowie durch die enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Alten- und Behindertenhilfe, der Gefährdetenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Zudem durch die Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Gesundheitsberatung, Gesundheitsvor- und -nachsorge sowie aus der Trägerschaft von Ausbildungsstätten ergeben. Des Weiteren erbringt der Verband ambulante Hilfe- und Unterstützungsleistungen für den zu fördernden Personenkreis, z.B. ambulante und medizinische Versorgung von Menschen in schwierigen Lebenslagen.

(4) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(6) Mittelzuwendungen sind nur an andere Körperschaften zulässig, wenn die Weitergabe die Voraussetzungen des § 58a AO erfüllt.

(7) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Er kann auch seinerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden.

(8) Der Verband kann seine gemeinnützigen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den gemeinnützigen Gesellschaften Caritas-SkF-Essen gGmbH, Sozialdienst katholischer Frauen Essen-Mitte e.V. und Gesundheit für Essen gGmbH verwirklichen. Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen Körperschaften, die im Übrigen selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklicht werden. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Erbringung oder Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen (Lieferungen und Einkaufsleistungen), Dienst- und Beratungsleistungen (Verwaltungsdienstleistungen in der Finanzbuchhaltung, Controlling, Personalabrechnung, Personaldienstleistungen, Beratungen in Form von Planung und Umsetzung von gemeinsamen Projekten) sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen.

§ 3       Organisation des Verbandes

(1) Dem Verband sind die in seinem Verbandsgebiet tätigen Gliederungen der dem Deutschen Caritasverband e. V. angeschlossenen zentralen katholischen caritativen Fachverbände zugeordnet.

(2) Die im Absatz 1 genannten Fachverbände und Vereinigungen üben ihre satzungsgemäße Tätigkeit selbstständig aus.

§ 4       Aufgaben des Verbandes

(1) Die Caritas widmet sich dem gesamten Spektrum sozialer und caritativer Aufgaben in Staat, Kirche und Gesellschaft. Diese Aufgaben verwirklichen ehrenamtliche/freiwillige und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ihren gemeinsamen Einsatz.

(2) Der Verband wirkt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. sowie des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. gemeinsam mit seinen Mitgliedern an der Verwirklichung folgender Zwecke der deutschen Caritas mit:

  1. Er hilft Menschen in Not und unterstützt sie auf ihrem Weg zu mehr Chancen­gleichheit und einem selbstständigen und verantwortlichen Leben.
  2. Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zu Benachteiligung oder Ausgrenzung führen.
  3. Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Er gestaltet Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, insbesondere durch die Übernahme von Mitverantwortung für die Entwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastrukturen und die Mitwirkung an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
  5. Er verwirklicht gemeinsam mit seinen Mitgliedern den caritativen Auftrag durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen in allen Aufgaben­bereichen sozialer und caritativer Hilfe im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Er kann dazu eigenständige juristische Personen gründen, soweit dies erforderlich ist.
  6. Er setzt sich ein für die bedarfsbezogene und sachgerechte Weiterentwicklung der caritativen Dienste und Einrichtungen.
  7. Er trägt bei zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung sozialer und caritativer Aufgaben und deren Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  8. Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.
  9. Er fördert das ehrenamtliche/freiwillige und soziale Engagement und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität.
  10. Er fördert die Entwicklung und Reflexion der diakonischen Praxis in kirchlichen Gremien und Gemeinden.
  11. Er fördert und unterstützt weltweit Partnerorganisationen und hilft Menschen, die von Krisen und Armut betroffen sind.
  12. Er kooperiert auf den jeweiligen Ebenen mit allen Partnern der öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege.

(3) Der Verband nimmt als regionale Gliederung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. sowie des Deutschen Caritasverbandes e. V. und als Träger caritativer Arbeit insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 1. Träger von Diensten und Einrichtungen

  1. Der Verband hilft Menschen, die sich in Not befinden. Die §§ 52 - 54 Abgabenordnung (AO), zur Definition von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, finden Anwendung.
  2. Der Verband ist selbst Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen er sich einer Vielzahl von verschiedenen sozialen und caritativen Hilfen einschließlich der Bildung und Ausbildung benachteiligter Menschen widmet.

 2.  Gestaltung der sozialen Arbeit

  1. Der Verband stellt das Spezifische des kirchlichen Auftrages der Caritas nach innen und nach außen glaubwürdig dar und vertritt es engagiert.
  2. Er fördert die Werke der Caritas unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Subsidiarität innerhalb und außerhalb der katholischen Pfarreien, koordiniert die Errichtung und Weiterentwicklung von Diensten und Einrichtungen unter Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, beeinflusst und regt Entwicklungen auf dem sozialen und caritativen Gebiet in seinem Verbandsgebiet an. Er greift Problemlagen auf und erarbeitet Lösungen unter anderem auch im Rahmen von Projekten.
  3. Er bewirkt durch innerverbandliche Kommunikation, Vernetzung und Willens­bildung in den satzungsgemäßen Organen des Verbandes die Koordination und das Zusammenwirken der Mitglieder im Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, Anregungen der Mitglieder aufzunehmen und bei der Aufgabenwahrnehmung zu beachten.
  4. Er trägt zur Einheit der Caritas im Bistum Essen durch Zusammenarbeit, Zielvereinbarungen und gemeinsamem Handeln auf Diözesanebene bei.
  5. Er fördert, vertieft und regt die ehrenamtliche Caritasarbeit im Verbandsgebiet im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern an.
  6. Er wirkt bei Aktionen und Werken von diözesaner Bedeutung, insbesondere bei außerordentlichen Notständen mit.

3. Interessenvertretung

  1. Der Verband vertritt die Interessen von Not leidenden und benachteiligten Menschen unter anderem durch seine Beratungsangebote. Er nimmt Einfluss auf die Willens- und Meinungsbildung in Staat, Kirche und Gesellschaft. Hierzu gehört es auch, Not und Benachteiligung von Menschen und Gruppen öffentlich bewusst zu machen, deren Interessen zu vertreten und die Öffentlichkeit über Fragestellungen der Caritas im Verbandsgebiet zu informieren. Er übt das Ver-bandsklagerecht zugunsten hilfebedürftiger und benachteiligter Personen aus.
  2. Er vertritt die Interessen der Dienste und Einrichtungen der Mitglieder bei der Gestaltung und Aushandlung der kommunalen Rahmenbedingungen und Regelungen gegenüber staatlichen Stellen und Sozialleistungsträgern. Hierzu gehört es auch, die Anliegen der Caritas im Verbandsgebiet zu vertreten und mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Organen sowie den anderen Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten.
  3. Er vertritt die Interessen der Mitglieder in den Organen des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V. nach Maßgabe deren Satzungen.
  4. Er vertritt die Interessen der Mitglieder in den Gremien der diözesanen Arbeitsgemeinschaften und Gremien.

4. Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anliegen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.

§ 5       Mitgliedschaft

(1)  Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.

  1. Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die bereit ist, an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche durch ehrenamtliches/freiwilliges Engagement, durch ideelle oder sonstige Förderung oder durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mitzuwirken.
  2. Korporatives Mitglied kann jede juristische Person sein, die als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche im Verbandsgebiet erfüllt, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung anwendet.

(2) Mitglieder des Verbandes sind:

  1. die persönlichen und korporativen Mitglieder nach Absatz (1),
  2. die im Verbandsgebiet tätigen, dem Deutschen Caritasverband e. V. ange­schlossenen zentralen katholischen caritativen Personalfachverbände und deren Mitglieder,
  3. die im Verbandsgebiet tätigen caritativen Orden, die gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes sind
  4. und die Kirchengemeinden/Pfarreien des Verbandsgebietes.

(3) Die Mitglieder des Verbandes sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.

§ 6       Assoziierung

  1. Träger von Einrichtungen und Diensten sowie freie Zusammenschlüsse und Initiativgruppen, die den Zielen der Caritas nahestehen, aber die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband assoziiert werden (assoziierte Träger). Es gilt die Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes e. V.
  2. Die Assoziierung erfolgt nach Maßgabe des § 9 der Satzung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. und nach vorheriger Zustimmung des Vorstands des Caritasverbandes für das Bistum Essen e.V.

§ 7       Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufnahme eines korporativen Mitgliedes bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. Bei der Aufnahme von überdiözesan tätigen korporativen Mitgliedern ist die über den Caritasverband für das Bistum Essen e. V. einzuholende Zustimmung des Deutschen Caritasverbandes e. V. erforderlich. Die Mitgliedschaft ist erst mit dieser Zustimmung begründet.

(3)  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. zum Ende eines Kalenderjahres durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
  2. durch den Tod eines persönlichen Mitgliedes,
  3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Verlust der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung,
  4. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens sowie wegen grober äußerer Verstöße gegen kirchliche Grundsätze.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Caritasrat auf Antrag des Vorstandes. Die Ent-scheidung teilt er dem Mitglied schriftlich mit. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss durch die Delegiertenversammlung überprüfen zu lassen. Dazu stellt es einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über den Ausschluss. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Caritasrates über den Ausschluss in Textform an die Delegiertenversammlung zu richten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Delegiertenversammlung. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung über den Antrag ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 8        Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder

(1) Die satzungsgemäßen Rechte der persönlichen Mitglieder werden innerhalb des Verbandes durch die Delegiertenversammlung wahrgenommen.

(2) Jedes persönliche Mitglied hat Anspruch auf regelmäßige Information über die Entwicklungen in der Caritas sowie auf Beratung und Unterstützung des Verbandes bei seiner caritativen Tätigkeit. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.

(3) Es hat das Recht, Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand einzureichen und eine Antwort zu erhalten.

(4) Es ist verpflichtet, im Rahmen der caritativen Tätigkeit diese Satzung und die vom Verband sowie dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. hierzu beschlossenen Rahmenregelungen und deren Grundsätze und Richtlinien für die caritative Arbeit zu beachten.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der von der Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. zu beschließenden Beitragsordnung.

(6) Im Übrigen gelten die in der Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes e. V. formulierten Empfehlungen zur persönlichen Mitgliedschaft in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9        Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder

(1) Die korporativen Mitglieder haben das Recht,

  1. ihre satzungsgemäßen Rechte in der Delegiertenversammlung wahrzunehmen,
  2. sich als Einrichtung der Caritas im Bistum Essen zu bezeichnen,
  3. das Verbandszeichen des Flammenkreuzes zu führen,
  4. die Vertretung, Beratung und sonstige Unterstützung des Verbandes und des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. in Anspruch zu nehmen,
  5. auf regelmäßige Information über die Entwicklungen der Caritas im Verbandsgebiet,
  6. Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes sowie auch beim Caritasverband für das Bistum Essen e. V. einzureichen und eine Antwort zu erhalten.

(2)  Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Verbandes und das Zusammenwirken der Caritas im Verbandsgebiet und im Bistum Essen zu fördern und in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Verband festzulegen,
  2. die vom Caritasverband für das Bistum Essen e. V. beschlossenen Rahmenrege­lungen für die caritative Arbeit zu beachten sowie den Grundsätzen und Richtlinien Rechnung zu tragen,
  3. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhält­nisse, das kirchliche Dienstvertragsrecht, die Mitarbeitervertretungsordnung und das kirchliche Datenschutzrecht anzuwenden sowie insbesondere die Arbeitsvertrags-richtlinien des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils geltenden Fassung oder andere, auf der Grundlage des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommene KODA-Ordnungen, soweit keine zwingenden rechtlichen Gründe im Einzelfall entgegenstehen,
  4. die Bedingungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung zu erfüllen,
  5. ihre Satzungen sowie Satzungsänderungen dem Verband und dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. nach Möglichkeit vor Beschlussfassung zur Kenntnis­nahme vorzulegen und die beschlossene Fassung schriftlich einzureichen,
  6. dem Verband und dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und über den Beginn, die Erweiterung und Beendigung caritativer Aufgaben das Benehmen mit diesen herzustellen,
  7. ihr Rechnungswesen ordnungsgemäß zu gestalten und gemäß den für sie jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes und ihrer Satzung prüfen zu lassen sowie Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte auf Verlangen dem Verband und dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. vorzulegen; das Verlangen ist zu begründen,
  8. ein System zur frühzeitigen Erkennung von Risiken (Risikomanagement-System) aufzubauen und zu unterhalten und klare Aufsichtstrukturen zu schaffen,
  9. dem Verband existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten unverzüglich mitzuteilen und Empfehlungen zu beachten,
  10. den Mitgliedsbeitrag gemäß der von der Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. zu beschließenden Beitragsordnung zu entrichten,
  11. keine Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
  12. die vom Deutschen Caritasverband e. V. festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Caritas-Mitgliedschaft sowie die vom Caritasverband für das Bistum Essen e.V. festgelegten Verpflichtungen für korporative Mitglieder, soweit sie über die in den Nummern 1-11 genannten Verpflichtungen hinausgehen, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(3) Bei Fachverbänden und korporativen Mitgliedern, die in den Verbandsgebieten mehrerer Caritasverbände tätig sind, bestehen die Pflichten nach Absatz 2 Nr. 5 bis Nr. 7 nur gegenüber dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V.

(4) Die vom Caritasverband für das Bistum Essen e. V. in Ausübung seiner Spitzenverbandsfunktion abgeschlossenen Verträge begründen, soweit dort nichts Anderes geregelt ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder des Verbandes.

§ 10 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  1. die Delegiertenversammlung,
  2. der Caritasrat,
  3. der Vorstand,
  4. der/die besonderen Vertreter/in.

§ 11 Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus

  1. von den Kirchengemeinden/Pfarreien des Verbandsgebietes zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern, und zwar für je angefangene 5000 Katholiken eine Vertreterin bzw. einen Vertreter. Dabei sind die verschiedenen zu den Kirchen-gemeinden/Pfarreien gehörenden Gemeinden angemessen zu berücksichtigen.
  2. je einer oder einem von den weiteren korporativen Mitgliedern zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,
  3. jeweils einer oder einem von den Caritasmitgliedergruppen des Verbandsgebietes zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter; entsendeberechtigt sind nur vom Verband anerkannte Caritasmitgliedergruppen,
  4. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Fachverbände.

(2) Bei Vertreterinnen oder Vertretern, die aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeit gemäß Absatz 1 Mitglied der Delegiertenversammlung geworden sind, endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der hauptberuflichen Tätigkeit. Für die restliche Amtszeit wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsandt.

(3) Die entsendenden Kirchengemeinden/Pfarreien, Verbände, Vereinigungen, Zusammen­schlüsse und Institutionen regeln die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2.

(4) Die Amtsdauer der Delegiertenversammlung beträgt sechs Jahre.

§ 12 Rechte und Pflichten der Delegiertenversammlung

(1) Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere

  1. die Wahl und Abberufung der auf sechs Jahre zu wählenden Mitglieder des Caritas-rates,
  2. die Wahl der in die Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter,
  3. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Caritasrates,
  4. die Entlastung des Caritasrates,
  5. die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über die Wahrnehmung der Aufgaben im Verbandsgebiet,
  6. die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Caritasrat beschlossenen Ausschluss,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes nach § 27.

(2) Die Einzelheiten über die Wahlen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmt eine Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung verabschiedet wird.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist in der Regel einmal im Jahr abzuhalten.

(2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Caritasrates, bei ihrer oder seiner Abwesenheit von der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Caritasrates ohne Stimmrecht geleitet.

(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Caritasrates in Schrift- oder Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens zwei Wochen.

(5) Die Delegiertenversammlung kann mit oder ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort als Präsenz- oder virtuelle Versammlung oder einer Kombination aus beiden abgehalten werden. Soweit die Delegiertenversammlung virtuell abgehalten wird, werden die Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt. Eine eindeutige Identifizierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss dabei gewährleistet sein. Das Nähere kann in der Geschäftsordnung (vgl. § 13 Abs. 12) geregelt werden.

(6) Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Delegiertenversammlung. Werden solche Anträge erst in der Versammlung gestellt, bedürfen sie zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(7) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Caritasrates. Die Bestimmungen des Absatzes 6 Satz 3 und § 27 bleiben unberührt.

(8) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der protokollführenden Person und der oder dem Vorsitzenden des Caritasrates zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitglieder des Caritasrates und des Vorstandes nehmen – sofern sie der Delegiertenversammlung nicht angehören – mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teil, sofern die Delegiertenversammlung über deren Teilnahme im Einzelfall zu bestimmten Tagesordnungspunkten nichts anderes beschließt. 

(10) Die Delegiertenversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste und Fachleute hinzuziehen.

(11) Auch ohne Versammlung der Mitglieder (Umlaufverfahren/Sternverfahren) ist ein Beschluss gültig, wenn sich innerhalb der dazu vom Vorstand gesetzten Frist alle Mitglieder in Schrift- oder Textform mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(12) Die Delegiertenversammlung soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Der Caritasrat

(1) Der Caritasrat hat fünf bis neun Mitglieder.

(2) Die oder der Vorsitzende des Caritasrates wird vom Caritasrat aus seiner Mitte gewählt und vom Bischof ernannt.

(3) Ein Mitglied des Caritasrates wird vom Bischof von Essen berufen.

(4) Weitere Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.

(5) Der Caritasrat kann bis zu zwei weitere geeignete Personen kooptieren, soweit nicht die maximale Mitgliederzahl nach Absatz 1 überschritten wird.

(6) Abhängig beschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes und deren Angehörige sowie Mitglieder des Vorstands und deren Angehörige können nicht Mitglied des Caritasrates werden.

(7) Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Delegiertenversammlung genehmigt werden muss.

§ 15 Aufgaben und Pflichten des Caritasrates

Dem Caritasrat obliegt

  1. die Wahl und Abwahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  2. die Bestellung und Entlassung besonderer Vertreter, § 30 BGB,
  3. die Förderung, Beratung und Kontrolle des Vorstandes und die zu diesem Zweck erforderliche Anforderung der Information über die Angelegenheiten des Verbandes,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie die Kenntnisnahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes,
  5. die Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts des Caritasrates gegenüber der Delegiertenversammlung,
  6. die Entlastung des Vorstands,
  7. der Abschluss der Anstellungsverträge mit den hauptberuflichen Vorstandsmitgliedern,
  8. die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung, die Erteilung der Prüfungsaufträge und die Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses,
  9. gemeinsam mit dem Vorstand die Vorbereitung der Sitzungen der Delegierten­versammlung,
  10. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
  11. auf Antrag des Vorstandes die Entscheidung über die Zustimmung zu den Rechts­geschäften nach § 22 Abs. 1 und weiterer nach der Geschäftsordnung zustimmungs­pflichtiger Rechtsgeschäfte,
  12. die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums und sonstiger Rechte an Grundstücken und Immobilien, die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, den Erwerb und die Veräußerung von Betrieben/juristischen Personen/Unternehmen sowie die Gewährung von Bürgschaften und anderen Sicherungen,
  13. der Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  14. der Beschluss von Grundsätzen und Richtlinien für die Leitung der Verbands­geschäftsstelle und der Einrichtungen des Verbandes durch den Vorstand,
  15. die Bestellung der Mitglieder der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates von Unternehmensbeteiligungen des Verbandes,
  16. die Entscheidung über Gründungen von oder Beteiligung des Caritasverbandes an juristischen Personen. Dem Caritasrat obliegt in diesen Fällen die Wahl von entsprechenden Vertretern in die Gremien der juristischen Person, wobei die Trennung zwischen Aufsicht und Leitung gewährleistet sein muss.

§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Caritasrates

(1) Der Caritasrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden nach Bedarf in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen, jedoch mindestens viermal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt in Schrift- oder Textform unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Der Caritasrat kann mit oder ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort als Präsenz­oder virtuelle Versammlung oder einer Kombination aus beiden abgehalten werden. Soweit der Caritasrat virtuell abgehalten wird, werden die Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt. Eine eindeutige Identifizierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss dabei gewährleistet sein. Das Nähere kann in der Geschäftsordnung (vgl. § 14 Abs. 7) geregelt werden.

(3) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Sitzung des Caritasrates bei der oder dem Vorsitzenden des Caritasrates einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet der Caritasrat.

(4) Die Sitzungen des Caritasrates werden von der oder dem Vorsitzenden des Caritasrates, bei ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Caritasrates teil, sofern er über deren Teilnahme im Einzelfall zu bestimmten Tages­ordnungspunkten nichts anderes beschließt.

(6) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Caritasrates, in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit ist die oder der Vorsitzende des Caritasrates verpflichtet, innerhalb von vier Wochen den Caritasrat zu einer zweiten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Caritasrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Über die Beschlüsse des Caritasrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(9) Auch ohne Versammlung der Mitglieder (Umlaufverfahren/Sternverfahren) ist ein Beschluss gültig, wenn sich innerhalb der dazu von der/dem Vorsitzenden gesetzten Frist alle Mitglieder in Schrift- oder Textform mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 17 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens einem, maximal drei hauptberuflichen Mitgliedern.

(2) Eine vom Caritasrat eingesetzte Auswahlkommission benennt je Vorstandsamt mindestens einen Kandidaten. Die Vorstandsmitglieder werden vom Caritasrat gewählt und vom Bischof von Essen ernannt.

(3) Die oder der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes. Sie/Er trägt den Titel „Caritasdirektor/in“.

(4) Der Caritasrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, schließt die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab und vertritt den Verband in allen die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder betreffenden Angelegenheiten.

§ 18 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der von den Verbandsorganen festgelegten Grundsätze und Richtlinien in Übereinstimmung mit staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich. Er ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit nicht die anderen Verbandsorgane nach dieser Satzung zuständig sind.

(2)  Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Caritasrates und der Delegiertenversammlung,
  2. die Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichtes, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses beim Caritasrat und der Delegiertenversammlung,
  3. die Aufnahme und die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
  4. die Mitteilung der Ergebnisse der gemäß § 12 Abs.1 Nr. 2 durchgeführten Wahlen an den Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und tragen gemeinsam die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben. Sie sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet und streben in allen Angelegenheiten einver­nehmliche Lösungen an.

(4) In einer vom Caritasrat zu beschließenden Geschäftsordnung kann die Aufteilung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Vorstands auf einzelne Ressorts vorgesehen werden.

(5) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Er ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.

(6) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzunehmen und alles zu veranlassen, was die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes erleichtert. Er hat den Caritasrat über alle Angelegenheiten des Verbandes einschließlich seiner mit ihm verbundenen Unternehmen zu unterrichten, insbesondere über

  1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
  2. die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage,
  3. den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbandes,
  4. Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes von erheblicher Bedeutung sein können.

Die Berichte zu Nr. 1 sollen mindestens einmal jährlich, die Berichte zu Nr. 2 und Nr. 3 sollen mindestens zweimal jährlich dem Caritasrat vorgelegt werden. Die Berichte zu Nr. 4 sollen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der Caritasrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(7) Darüber hinaus ist dem Caritasrat aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der für die Lage des Verbandes von erheblichem Einfluss sein kann.

(8) Der Caritasrat kann jederzeit vom Vorstand einen Bericht verlangen über Angelegenheiten des Verbandes, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Verbandes erhebliche Auswirkungen haben können. Auch ein einzelnes Mitglied des Caritasrates kann einen Bericht, jedoch nur an den gesamten Caritasrat, verlangen. Der Caritasrat kann jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen die Bücher und Schriften des Verbandes einsehen, sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen lassen.

(9) Der Vorstand ist verpflichtet, den geprüften Jahresabschluss, mindestens jedoch den intern erstellten ungeprüften Jahresabschluss, zusammen mit dem Geschäftsbericht spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres dem Caritasrat vorzulegen. Das gleiche gilt für den vom Vorstand in analoger Anwendung der §§ 290 ff HGB zu erstellenden Abschluss, der auch die verbundenen Unternehmen des Verbandes einbezieht.

(10) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs- und Investitionsplan sowie einer Stellenübersicht. In den Investitionsplan sind auch Miet-, Pacht-, Leasing- und andere Dauerschuldverhältnisse einzubeziehen.

(11) Der Vorstand trifft geeignete Maßnahmen, richtet insbesondere ein Überwachungssystem ein, um den Fortbestand des Verbandes gefährdende Entwicklungen früh zu erkennen. Der Vorstand sorgt für die Anwendung der gleichen Grundsätze bei verbundenen Unternehmen, bei denen er unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte verfügt.

§ 19 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Beschlussfassung. Näheres regelt die vom Caritasrat zu beschließende Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 20 Vertretung

(1) Der Vorstand hat die Aufgaben des Vertretungsvorstandes im Sinne des § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.

(2) Das Nähere über die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis und die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen regelt die Geschäftsordnung.

§ 21 Besondere Vertreter

Der Caritasrat kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

§ 22 Genehmigungsvorbehalt und bischöfliche Aufsicht

(1) Folgende Entscheidungen des Caritasverbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischofs von Essen:

  1. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Caritasverbandes betreffen.
  2. Beteiligung oder Mitgliedschaft an bzw. in juristischen Personen, die nicht der bischöflichen Aufsicht unterliegen.

(2) Die geprüften Jahresabschlüsse des Caritasverbandes sind beim Caritasverband für das Bistum Essen e. V. einzureichen.

§ 23 Altersbegrenzungen

Es gelten für die Gremien folgende Altersbegrenzungen:

  1. Die Tätigkeit als Caritasdirektor/in endet mit Erreichen des gesetzlichen Rentenein-trittsalters.
  2. Höchstalter für die Wahl, Entsendung und Ernennung in die Verbandsgremien ist das vollendete 70. Lebensjahr.

§ 24 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können Delegiertenversammlung und Caritasrat Ausschüsse und Kommissionen bilden.

(2) Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern der Organe.

(3) Kommissionen bestehen aus Mitgliedern der Organe und Externen.

(4) Das Nähere regelt eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Ordnung.

 

§ 25 Schlichtungsverfahren

 

(1) Das Schlichtungsverfahren gilt für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes sowie zwischen den Mitgliedern und dem Verband über die nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Organe des Verbandes und des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. zu beurteilenden Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten über die Wahrnehmung sozialer Aufgaben und die Art und Weise der nach dieser Satzung erforderlichen innerverbandlichen Zusammenarbeit.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und einem oder mehreren Mitgliedern können sowohl der Verband als auch die betroffenen Mitglieder jederzeit den Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. mit der Bitte um Schlichtung anrufen. Gegen die Schlichtungsentscheidung können die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Widerspruch beim Caritasrat des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V., der in der Angelegenheit endgültig entscheidet, einlegen. Vor den Schlichtungsentscheidungen des Vorstandes und des Caritasrates sind die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens jeweils anzuhören.

(3) Der Vorstand soll bei Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern soweit wie möglich eine Einigung herbeiführen. Kommt eine Einigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande oder erscheint sie von Anfang an als aussichtslos, legt der Vorstand die Angelegenheit dem Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. mit der Bitte um Schlichtung vor. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 26 Verbandszeichen und Wortmarke

(1) Das Verbandszeichen sowie die Wortmarke „Caritas“ sind markenrechtlich geschützt. Markeninhaber ist der Deutsche Caritasverband e. V.

(2) Das Verbandszeichen ist das Flammenkreuz in der vom Deutschen Caritasverband e. V. jeweils verbindlich festgelegten Form. Es dient der Wahrung und Kenntlichmachung der verbandlichen Identität.

(3) Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Mitglieder des Verbandes gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 bzw. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 - 5 der Satzung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben berechtigt.

(4) Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 bzw. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 - 5 der Satzung des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und die Wortmarken dem Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Essen e. V. unverzüglich mitzuteilen.

(5) Das Recht, wegen einer Störung des Verbandszeichens gegen Dritte vorzugehen, wird gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes e. V. vom Caritasverband für das Bistum Essen e. V. und vom Deutschen Caritasverband wahrgenommen.

§ 27 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes, Ermächtigung des Caritasrates

(1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bischofs von Essen.

(2) Der Caritasrat wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder der Bischof von Essen für notwendig halten, ohne nochmalige Einberufung der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Auch für Satzungsänderungen auf Basis dieser Ermächtigung ist die bischöfliche Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich.

§ 28 Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Bistum Essen e. V. ersatzweise an das Bistum Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für [Zwecke sind im Einzelfall zu bestimmen, etwa gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke] zu verwenden haben.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Bischof von Essen und mit Eintragung in das Vereinsregister.


Caritasverband für die Stadt Essen e.V.
Niederstraße 12-16
45141 Essen
Tel: 0201-632569-900